Mieter dürfen Markisen anbringen

Ein guter Sonnenschutz kann sehr wichtig sein, um sich in seiner Wohnung oder seinem Haus wohlzufühlen. Doch was tun, wenn der Vermieter die Montage einer Markise untersagt? Die Rechtsprechung in Deutschland ist in diesem Fall eindeutig: Wenn eine Beschattung durch einen Sonnenschirm nicht genügt, hat der Mieter ein Anrecht auf einen ausreichenden Sonnenschutz.

So hat etwa das Amtsgericht München entschieden, dass der Schutz vor übermäßiger Sonneneinstrahlung auf dem Balkon zum „berechtigten Wohngebrauch“ gehört. Verhandelt wurde der Fall des Mieters einer Wohnung im dritten Obergeschoss, der auf seinem Südbalkon eine Markise montieren wollte. Die Vermieterin verweigerte dieses Ansinnen mit dem Hinweis, dass der Balkon vollständig überdacht sei. Ein Sonnenschirm, so ihr Argument, genüge völlig, um diesen ausreichend zu beschatten. Zudem wolle sie verhindern, dass auch andere Mieter dem Beispiel des Klägers folgen und es so zu einem uneinheitlichen äußeren Erscheinungsbild des Hauses komme.

Sonnenschutz gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache

In seinem Entscheid konnte das Amtsgericht München dieser Argumentation nicht folgen.  Es gab dem Vermieter Recht; die Vermieterin wurde dazu verurteilt, das Anbringen der Markise zu erlauben. Die Begründung des Gerichts: Laut Mietvertrag habe der Mieter ein Recht auf „einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache“, zu dem auch der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehöre. 

Ohne wirklich stichhaltigen Grund dürfe die Vermieterin ihrem Mieter nicht etwas verwehren, was sein Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalte.

Das Aufstellen eines Sonnenschirms sei dafür nicht ausreichend. Die geringe Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters durch das Anbringen der Markise am darüber liegenden Balkon müsse in Kauf genommen und die Genehmigung dafür dürfe nicht verweigert werden, so das Gericht in seinem Urteil.

Keine optischen Einbußen dank farblich angepasster Markise

Die Beklagte wurde daher verurteilt, dem klagenden Mieter zu gestatten, an seinem in Richtung Süden ausgerichteten Balkon eine Markise anzubringen. Die Farbe des Sonnenschutzes, so die Auflage des Gerichts, solle sich an bereits montierten Markisen im vierten Obergeschoß des Mietshauses sowie in den benachbarten Häusern orientieren. Dem Kläger wurde auferlegt, bei seinem Auszug den ursprünglichen Zustand des Balkons herzustellen und die Markise auf Wunsch des Vermieters wieder zu entfernen.

Vermieter müssen den Sonnenschutz also erlauben, vor allem dann, wenn die farblich angepasste Markise das Erscheinungsbild des Hauses nicht beeinträchtigt. Dennoch sollte man eine Sonnenmarkise nicht anbringen, ohne sich vorher mit dem Vermieter darüber abzustimmen. So kann man auch gleich klären, was beim Auszug mit der Markise passieren soll - ob der Vermieter diese mitnimmt, oder sie dem Vermieter bzw. Nachmieter verkauft.