Muss der Vermieter für den Sonnenschutz sorgen?

Die sommerlichen Hitzewellen belasten immer mehr Mieter, die in ihren Wohnungen nicht über einen ausreichenden Sonnenschutz verfügen. Viele stellen sich die Frage, ob der Vermieter handeln muss, wenn die Sonne das Zuhause übermäßig aufheizt.

Kleine Rollladen-Reparaturen sind Mietersache

Gerade Mieter in Dachgeschosswohnungen stöhnen unter der sommerlichen Hitze. Besitzen die Dachflächenfenster keine Jalousien oder Rollladen, heizt sich die Wohnung oft unerträglich auf. Ein nicht ausreichender Schutz gegen die Einstrahlung der Sonne bedeutet, dass ein Mangel des Mietobjekts vorliegt. Der Vermieter muss in diesem Fall Abhilfe schaffen und Maßnahmen gegen die starke Erwärmung der Innenräume ergreifen. Mieter müssen also nicht einfach hinnehmen, dass die Wohnung durch den fehlenden Sonnenschutz zum Backofen wird. Sie haben Anspruch darauf, dass der Vermieter tätig wird, einen wirksamen Sonnenschutz nachrüstet und auch die Kosten dafür übernimmt.

 

Dafür gibt es entsprechende gesetzliche Regelungen. Diese besagen, dass der Vermieter etwas unternehmen muss, wenn von einem Mietgegenstand durch zu hohe Raumtemperaturen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht. Allerdings gibt es keine klaren Bestimmungen dazu, wie hoch in Innenräumen die Temperatur ansteigen darf. Einige Gerichte haben sich in ihren Urteilen daher an den für Arbeitsstätten geltenden Regeln orientiert.  Demnach liegt dann ein Mangel an einer Mietsache vor, wenn die Raumtemperatur bei einer Außentemperatur von 32 Grad über 26 Grad Celsius liegt. Laut dem Deutschen Mieterbund dürfte die Schmerzgrenze bei einer dauerhaften Überschreitung von 30 Grad Celsius Innentemperatur liegen. Dann kann eine Mietminderung greifen und der Vermieter muss in Sachen Hitzeschutz aktiv werden. Das gilt jedoch nur bei einer längeren Überschreitung der Raumtemperatur über mindestens vier Wochen. In diesem Fall kann das Mietverhältnis sogar fristlos gekündigt werden. Kurzzeitige Hitzeperioden in der Wohnung muss der Mieter hingegen hinnehmen.

Die billigste Lösung muss nicht akzeptiert werden

Beim Hitzeschutz ist nicht die billigste Lösung automatisch die richtige. Kostengünstige Wärmeschutzfolien müssen also vom Mieter nicht akzeptiert werden. Diese vermindern zwar die Sonneneinstrahlung, haben aber Nachteile, da sie in der kalten Jahreszeit den Lichteinfall verringern, wie etwa das Landesgericht Berlin in einem wegweisenden Urteil festgestellt hat. Ist mit einem innen- oder außenliegenden Sonnenschutz keine Lösung des Hitzeproblems möglich, muss der Vermieter unter Umständen sogar auf eigene Kosten eine Klimaanlage installieren lassen.

Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?

Will man den Vermieter auf das Problem des fehlenden Sonnenschutzes hinweisen, sollte man sich in einem ersten Schritt per Brief an ihn wenden. Reagiert er nicht darauf, kann man Klage erheben. Ist diese erfolgreich und der Vermieter wird dennoch nicht von sich aus tätig, kann man den Sonnenschutz mittels Zwangsvollstreckung durchsetzen. Auch eine Mietminderung aufgrund eines fehlenden oder mangelhaften Sonnenschutzes lässt sich vor Gericht erstreiten.

Diese Mietminderung greift allerdings nicht automatisch, wenn eine Wohnung keinen Sonnenschutz besitzt. Diesen rechtlichen Anspruch gibt es auch nicht bei Parterrewohnungen, wo robuste Rollladen ein wirksamer Einbruchsschutz sind. Eine dauerhafte Überhitzung ist hingegen ein handfester Grund für eine Mietminderung. So hat etwa das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil festgestellt, dass die dauerhafte Überhitzung einer Wohnung im Sommer deutlich über 26 Grad einen Mangel darstellt.

Sonnenschutz-Rechte und -Pflichten

Geht es um den Sonnenschutz, tauchen neben dieser grundsätzlichen Frage noch andere Konflikte zwischen Mieter und Vermieter auf. Diese drehen sich häufig um die Reparatur eines defekten Sonnenschutzes und darum, wer dafür die Kosten übernimmt. Bei Rollladen ist der Mieter generell für alle Kleinreparaturen zuständig. Das kann etwa einen häufig genutzten und nicht mehr einwandfrei funktionierenden Rollladengurt betreffen. Diese Kleinreparaturklausel betrifft allerdings nicht den Rollladenkasten. Dafür ist der Vermieter zuständig. Erfüllt er seine Reparaturverpflichtung nicht, kann das ein Grund für eine Mietminderung sein. Bei nicht mehr richtig schließenden oder gänzlich defekten Rollladen wurden bereits Gerichtsurteile mit Mietminderungen von bis zu fünf Prozent erlassen.

Auch bei der Frage der Reinigung von Sonnenschutzsystemen ergeben sich immer wieder Konflikte. Dazu gibt es ebenfalls bereits richtungsweisende Gerichtsurteile. Diese besagen, dass ein innenliegender Schutz wie etwa eine Innenjalousien Sache des Mieters ist. Außenliegende Systeme wie etwa Außenrollladen zählen hingegen zur Fassade und müssen daher vom Vermieter gereinigt werden.

Vorsicht bei Bohrlöchern für die Sonnenschutz-Montage

Nicht immer haben Mieter die Zeit und die Geduld, um die Frage des Sonnenschutzes gerichtlich zu klären und werden daher selbst aktiv. Sie bohren Löcher für Befestigungen in die Kunststofffenster ihrer Mietwohnung, um Rollos und Jalousien zu montieren. Das darf jedoch nicht ohne Einwilligung des Vermieters erfolgen. Andernfalls kann dieser für die Beschädigung des Fensterrahmens einen Schadenersatz verlangen.

Das wird besonders dann teuer, wenn die Substanz der Fenster unter dem Bohren leidet und diese daher ausgetauscht werden müssen. In diesem Fall muss der Mieter für die entstandenen Kosten und für den Tausch der Fenster aufkommen. Das kommt gar nicht so selten vor, da man Löcher in einem Kunststofffenster nicht so einfach verschließen kann. Ein Kunststoffgranulat kann sie zwar beseitigen, allerdings bilden sich dadurch oft unschöne Verfärbungen. Bitte bedenken Sie, dass es auch alternative Möglichkeiten zur Befestigung von Sonnenschutzsystemen gibt, für die die Genehmigung durch den Vermieter nicht zwingend erforderlich ist, da es dadurch zu keinen Beschädigungen kommt!