Storen und Mieterrechte: wichtige Fragen und Antworten

Storen sorgen nicht nur für angenehme Temperaturen im Sommer, sondern schützen auch vor ungebetenem Besuch und vor Verletzungen der Privatsphäre. Doch leider sind Rollladen und andere Sonnenschutzlösungen in vielen Mietwohnungen nicht Standard. Wer dennoch von den damit verbundenen Vorteilen profitieren möchte, kann sich in Eigenregie einen Sonnenschutz besorgen und montieren lassen.

Dürfen Mieter Sonnenstoren montieren?

Das grundsätzliche Recht dazu haben Sie als Mieter. Sie dürfen den Innenbereich eines Balkons oder einer Terrasse so nutzen wie Ihre Wohnung und laut Schweizer Rechtsprechung von sich aus einen Sonnenstoren montieren. Ein Balkon wird, obwohl er nicht zur Wohnfläche zählt, vom Mietrecht wie Ihre Wohnung behandelt.

Allerdings muss der Sonnenschutz vor einem allfälligen Auszug wieder entfernt werden und es darf keine bleibenden Schäden durch die Montage geben. Zudem muss der Storen optisch mit dem Gesamtbild der Liegenschaft harmonieren. Da dies in der Praxis nicht so ohne weiteres klar ist, sollte man vor einer Installation immer ein Gespräch mit dem Vermieter führen.

Gerade in ästhetischen Fragen gehen die Meinungen oft stark auseinander. Wer sich vorab mit dem Vermieter abstimmt, vermeidet Einsprachen und Probleme. Das gilt nicht nur für Rollladen oder Markisen, sondern auch für andere Sonnenschutzlösungen wie etwa Sonnensegel. Eine offene Kommunikation kann hier so manch unerwartete Streitigkeit vermeiden.

Wenn der Sonnenschutz die Miete erhöht

Mitunter werden Mieter mit der umgekehrten Situation konfrontiert. Nämlich dann, wenn der Vermieter in Eigenregie einen Sonnenschutz auf Balkon oder Terrasse anbringen lässt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn man in einer Überbauung logiert und die Verwaltung der Liegenschaft dies gesamtheitlich umsetzt. Auch wenn man als Mieter nicht ausdrücklich darum gebeten hat, freut man sich in der Regel über diesen zusätzlichen Wohnkomfort, der allerdings meist mit einer höheren Mietforderung einhergeht. Diese ist vom Gesetzgeber gedeckt. Der Vermieter darf die zusätzliche Annehmlichkeit, die ein Sonnenschutz mit sich bringt, in Rechnung stellen. Dafür gibt es genau festgelegte Grenzen. Der Mietzuschlag muss dabei immer im Verhältnis zu den getätigten Investitionen stehen.

Den erlaubten Mietzuschlag ermitteln

Der vom Gesetzgeber erlaubte Zuschlag ergibt sich aus der Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors. Ein Rechenbeispiel zur Verdeutlichung: Ein vom Vermieter finanzierter Sonnenschutz kostet neu 3.000 CHF. Die geschätzte Lebensdauer der Store beträgt 20 Jahre. Die korrekte Höhe des Mietzuschlags lässt sich folgendermassen errechnen: Teilen Sie die Lebensdauer (im Beispiel: 20 Jahre) durch 100 und zählen Sie zum Ergebnis (5) den Faktor 2,25 hinzu. Das ergibt einen Kapitalisierungsfaktor von 7,25 %. Multiplizieren Sie diesen mit dem Anschaffungspreis von 3.000 CHF. So erhalten Sie den jährlich Mietzuschlag, der für dieses Beispiel 217,5 CHF beträgt. Der Vermieter kann die Miete also monatlich um maximal 18,13 CHF erhöhen.