Sonnenstoren: was Mieter wissen sollten!

Mieter dürfen Sonnenstoren montieren. Das ist ein wichtiger Punkt für all jene, die sich einen guten Sonnenschutz wünschen, um sich in ihrer Mietwohnung richtig wohlzufühlen. Wenn die Beschattung durch einen Sonnenschirm nicht ausreicht, erlaubt die Schweizer Gesetzgebung dem Mieter, zur Selbsthilfe zu greifen und in Eigenregie einen Storen zu montieren.

Der Mieter darf Sonnenstoren anbringen lassen

Das Mietrecht sieht vor, dass Mieter und Mieterinnen den Innenbereich ihres Balkons so nutzen dürfen wie ihre Wohnung. Sie können daher auf Wunsch auch einen Sonnenschutz montieren, wenn sie das für notwendig erachten. Mieter müssen dabei allerdings bestimmte Regeln beachten.

Der Storen muss so angebracht werden, dass es dabei zu keinen bleibenden Schäden etwa am Mauerwerk kommt. Der Sonnenschutz muss zudem auf eine Weise montiert werden, die die Entfernung beim Auszug aus der Mietwohnung erlaubt. Auch was das Aussehen des Sonnenschutzes angeht, gibt es Vorgaben:

Er muss sich optisch an das Gesamtbild der Liegenschaft anpassen. In der praktischen Umsetzung ist das oft ein strittiger Punkt, da Geschmäcker bekanntermassen verschieden sind. Daher sollte man schon vor der Montage mit dem Vermieter das geplante Vorhaben besprechen.

Wenn Sonnenstoren die Miete erhöhen

Nicht immer geht der Impuls für die Montage von Sonnenstoren vom Mieter aus. Mitunter wird dieser auch mit dem Sonnenschutz beglückt, ohne explizit darum gebeten zu haben. Das kommt etwa vor, wenn die Eigentümer bzw. die Verwaltung einer Liegenschaft sich dafür aussprechen, auf allen Balkonen Sonnenstoren anzubringen. In diesem Fall hat die Hausverwaltung das Recht, für den zusätzlichen Luxus eines Sonnenschutzes einen Aufschlag auf die Miete zu verlangen. Dieser Aufschlag darf allerdings einen bestimmten Wert – basierend auf dem durch die Sonnenstoren erzielten Mehrwert für die Wohnung - nicht überschreiten.

Welche Mietaufschläge durch Sonnenschutz erlaubt sind

Dieser Mehrwert umfasst die kompletten Kosten der Investition. Es handelt sich ja um eine bislang nicht vorhandene Einrichtung, die den Wert der Wohnung um den investierten Betrag erhöht. Würde etwa nur eine defekte Waschmaschine durch ein Gerät ähnlicher Leistung ausgetauscht, wäre der Mehrwert gleich null.

Ist der Mehrwert bekannt, benötigt man noch den sogenannten Kapitalisierungsfaktor, um die rechtlich erlaubte Mietzinserhöhung zu ermitteln. Dieser wird folgendermassen berechnet:

Man teilt 100 durch die voraussichtliche Lebenszeit der neu dazugekommenen Einrichtung und zählt zu diesem Ergebnis 2,25 dazu. Im Fall eines Sonnenstoren mit 16 Jahren Lebenserwartung laut die Rechnung: 100 dividiert durch 16 macht 6,67 – plus 2,25 macht 8,92. Dieser Wert zeigt an, dass die Miete nach der Installation des Sonnenstoren um 8,92 Prozent des Mehrwerts steigen darf. Zur konkreten Berechnung des Mietzinsaufschlags muss der Mehrwert noch mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt werden. Bei einem Anschaffungspreis von 2000 Franken für den Sonnenschutz würde der jährliche Mietzins demnach um 178,40 Franken steigen (2000 x 8,92 : 100). Pro Monat bedeutet das einen Aufschlag von knapp 15 Franken.