Was sagt das österreichische Baurecht zu Rollladen, Markisen und Sonnensegeln?

Der Wunsch nach mehr Wohnkomfort und die Folgen des Klimawandels machen Sonnenschutzlösungen immer attraktiver. Wir haben für Sie die wichtigsten baurechtlichen Informationen zusammengestellt, die in Österreich die Montage von Rollladen, Markisen und Co. regeln.

 

Die Sommer werden heißer, und zwar in allen Regionen Österreichs. Das belegen eindrucksvoll die Statistiken der österreichischen Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG). Heute ist Durchschnitt, was früher ein außerordentlich heißer Sommer war. Die Tropennächte mit mehr als 20 Grad nehmen ebenso zu wie die Hitzetage, in denen das Thermometer auf über 30 Grad klettert.

Besonders spürbar wird das in Wohngebäuden, die sich in der warmen Jahreszeit oft unangenehm aufheizen und so empfindlich das Wohlbefinden beeinträchtigen. Damit steigt auch der Wunsch vieler Menschen nach einer effektiven Sonnenschutzlösung mit Rollladen, Markisen und Sonnensegeln. Vielfach stellt sich nun die Frage: Was ist in Österreich eigentlich baurechtlich erlaubt, wenn es um die Anbringung eines Sonnenschutzsystems geht? Die entsprechenden Regelungen treffen nicht nur Immobilienbesitzer, auch Mieter müssen Vorschriften befolgen, wenn sie einen Rollladen, eine Außenjalousie oder eine Markise anbringen möchten.

Sonnenschutz-Vorschriften bei Mietwohnungen

Wer Mieter ist, sollte sich vor der Entscheidung über einen Sonnenschutz auf jeden Fall gründlich über die entsprechenden baurechtlichen Vorschriften informieren. Wer etwa plant, eine Markise oder einen Rollladen zu montieren, ist gut beraten, dieses Vorhaben vorab mit seinem Vermieter zu besprechen.

Die getroffene Vereinbarung sollte zudem in den Mietvertrag aufgenommen werden. Für geringfügige Änderungen, für die man keine starken Verankerungen braucht oder eine sonstige bauliche Veränderung vornehmen muss, gilt das nicht. Doch sobald das der Fall ist, sollte der Vermieter diesem Plan ausdrücklich zustimmen. Wer das unterlässt und etwa Außenrollos ohne Zustimmung des Vermieters oder der Hausverwaltung anbringt, riskiert im schlimmsten Fall eine kostspielige Besitzstörungsklage.

 

Ein Blick auf das Mietrechtsgesetz lohnt sich

Wer im Zweifel ist, ob eine Änderung zulässig ist oder nicht, sollte einen Blick in das Mietrechtsgesetz (MRG) werfen. Der § 9 des MRG legt fest, was innerhalb eines Mietgegenstands geändert werden darf und wie man dabei vorgehen muss. Bitte beachten Sie, dass nicht alle Immobilien dem MRG unterliegen! Es gilt zur Gänze für Gebäude, für die vor dem 10. Juni 1953 eine Baubewilligung erteilt wurde. Für nachträglich aus- und angebaute Wohnungen gibt es Ausnahmen, die man am besten bei einem Experten für Mietrecht erfragen kann.

Zeigen Sie Ihre Umbaupläne schriftlich an!

In jedem Fall sollte man dem Vermieter seine Umbaupläne in Sachen Sonnenschutz schriftlich anzeigen. Diese Dokumentation muss möglichst genau mit Plänen und Kostenvoranschlägen belegt sein, sodass man sich ein gutes Bild von den geplanten Veränderungen machen kann.

Sollte der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten antworten, so gilt das laut MRG als stillschweigende Zustimmung. Diese trifft aber immer nur für jene Veränderungen und Arbeitsabläufe zu, die schriftlich angezeigt wurden. Möchte man den ursprünglichen Plan ändern und etwa eine Markise anstelle eines Rollladens montieren, muss dieses Vorhaben neu genehmigt werden.

Verweigert der Vermieter die Anbringung der Sonnenschutzlösung, kann der Mieter diese auf gerichtlichem Weg bzw. über eine Schlichtungsstelle erzwingen. Die Aussichten für einen positiven Bescheid sind gut, wenn der Hauptmieter die Kosten trägt, die Veränderungen verkehrsüblich sind, dem Stand der Technik entsprechen und wenn der Sonnenschutz einwandfrei ausgeführt wird. Ein Punkt, der dafür spricht, sich an ein etabliertes Qualitätsunternehmen zu wenden. Das Haus darf zudem durch die Montage nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und auch die Interessen des Vermieters werden vom Gesetzgeber berücksichtigt.

Wer sich als Mieter für die Montage eines Sonnenschutzsystems entscheidet, sollte sich zudem bewusst sein, dass er beim Auszug unter Umständen den ursprünglichen Zustand wieder herstellen muss.

Innenjalousien trifft diese weitreichende Genehmigungspflicht übrigens nicht. Sie dürfen immer angebracht werden, und zwar auch in neueren Wohnungen, die nicht unter das Mietrechtsgesetz fallen.

Sonnenschutz-Regelungen für Haus- und Wohnungseigentümer

Wer selbst eine Wohnung oder ein Haus besitzt, hat es in Sachen Sonnenschutz leichter. Eigentümer brauchen für Rollladen oder Markisen nur dann eine Genehmigung der Behörden, wenn damit keine aufwendigen oder ungewöhnlichen baulichen Veränderungen einhergehen. Das gilt jedoch nicht für Schutzzonen. Darunter fallen meist sensible Regionen wie Altstadtviertel. Wer etwa innerhalb des Wiener Gürtels die Montage eines Sonnenschutzes plant, sollte sich bei der zuständigen Behörde nach etwaigen Genehmigungspflichten erkundigen. Diese können auch bei Außenjalousien erforderlich sein.

Was gilt bei Terrassenüberdachungen?

Eine häufige Frage in Zusammenhang mit Beschattungslösungen dreht sich um die Genehmigungspflicht von Terrassenüberdachungen. Dafür existiert in Österreich keine bundesweite Regelung. Die entsprechenden Vorschriften können je nach Bundesland und sogar je nach Stadt oder Bezirk unterschiedlich ausfallen. Die Antwort hängt also stets vom Standort der geplanten Überdachung ab.

Grundsätzlich gilt die Überdachung der Terrasse oft als Anbau oder Umbau eines bestehenden Gebäudes, was eine Genehmigung erforderlich macht. Doch in vielen (nicht allen!) Bundesländern wird das etwas lockerer gehandhabt. Hier dürfen Bauherren ein Terrassendach auch ohne Genehmigung errichten. Wer ein derartiges Projekt plant, sollte bei dem für seine Gemeinde oder seine Stadt zuständigen Bauamt vorsprechen und sich beraten lassen. Die Rücksprache mit den Mitarbeitern verhindert kostspielige Planungsfehler.